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Ist ein Apothekenterminal rechtlich zulässig? Beratungspflicht, E-Rezept und ApBetrO einfach erklärt

Julie Beckendorf
26. Juni 2026
36 min.

Ist ein Apothekenterminal rechtlich zulässig? Für die Antwort kommt es weniger auf die Bezeichnung des Geräts als auf seine konkrete Funktion an. Ein Terminal, das ausschließlich die Kontaktaufnahme und Bestellung ermöglicht, ist als Bestellautomat grundsätzlich zulässig. Es lagert keine Arzneimittel und gibt sie nicht automatisch aus. Stattdessen übermittelt es den Bestellwunsch direkt an die ausgewählte Apotheke – vergleichbar mit einer Apotheken-App, einer Website oder einer telefonischen Vorbestellung. Die pharmazeutischen Aufgaben und die spätere Arzneimittelabgabe verbleiben bei der Apotheke. Entscheidend sind deshalb eine klare funktionale Begrenzung, ein geeigneter Standort und ein rechtskonformer Versorgungsweg.

ApBetrO Terminal

Was ist ein Bestellautomat für Apotheken?

in Bestellautomat ist eine technische Vorrichtung, über die Patientinnen und Patienten innerhalb oder außerhalb der Apothekenbetriebsräume eine Bestellung an eine bestimmte Apotheke übermitteln können. Er erweitert die Erreichbarkeit der Apotheke, wird dadurch aber weder selbst zur Apotheke noch zu einer automatisierten Ausgabestelle.

Je nach Ausgestaltung kann die Bestellung anschließend über unterschiedliche Wege erfüllt werden:

• Abholung der vorbereiteten Arzneimittel in der Offizin

• Zustellung durch den Botendienst der Apotheke

• Versand durch eine Apotheke mit Versandhandelserlaubnis

• Bereitstellung an einer rechtlich und organisatorisch zulässigen Abholstelle

Im reinen Bestellautomaten befinden sich keine Arzneimittel. Das Gerät erfasst den Bestellwunsch und übermittelt ihn an die Apotheke. Erst dort wird der Auftrag bearbeitet und das Arzneimittel für den gewählten Versorgungsweg vorbereitet.

Der zentrale rechtliche Unterschied lautet: Bestellung ist nicht Abgabe. Ein Bestellterminal eröffnet lediglich einen Kommunikationskanal zur Apotheke. Er händigt kein Arzneimittel aus, hält keine Ware zur unmittelbaren Mitnahme bereit und übernimmt keine pharmazeutische Entscheidung.

Damit unterscheidet er sich von automatisierten Ausgabestationen, für die § 17 ApBetrO besondere Anforderungen vorsieht. Diese Vorschriften betreffen die tatsächliche Bereitstellung oder Aushändigung von Arzneimitteln. Ein reines Apothekenterminal löst dagegen nur einen Auftrag aus. Die spätere Abgabe erfolgt über den dafür vorgesehenen Weg – etwa am HV-Tisch, durch den Botendienst oder im erlaubten Versandhandel.

Für ein rechtssicheres Konzept müssen Technik, Nutzerführung und Kommunikation diese Grenze eindeutig abbilden. Das Terminal darf nicht den Eindruck erwecken, dass am Standort bereits eine pharmazeutische Versorgung oder Arzneimittelabgabe stattfindet.

e-Rezept

§ 24 ApBetrO regelt Einrichtungen, deren Zweck darin besteht, Verschreibungen für eine Apotheke zu sammeln. Bei einer klassischen Rezeptsammelstelle wird eine Verordnung an einem bestimmten Ort hinterlegt und später von der Apotheke abgeholt.

Ein Bestellautomat funktioniert anders: Die Patientin oder der Patient bedient das digitale System aktiv, wählt die Apotheke aus und übermittelt die Bestellung beziehungsweise die für den Abruf des E-Rezepts erforderlichen Daten unmittelbar an diese Apotheke. Am Standort bleibt keine Papierverordnung zurück; das Terminal ist technisch und organisatorisch als direkter Bestellkanal der Apotheke ausgestaltet. Auf dieser funktionalen Abgrenzung beruht die Bewertung, dass ein solches Terminal keine Rezeptsammelstelle im Sinne des § 24 ApBetrO ist.

Entscheidend ist jedoch die konkrete Ausgestaltung. Eine Einwurfmöglichkeit für Papierrezepte, eine Zwischenspeicherung zur späteren Weiterleitung oder die Vermittlung durch einen unabhängigen Dritten könnten zu einer anderen rechtlichen Einordnung führen. Bei externen oder neuen Standortmodellen sollte die Funktionsweise deshalb dokumentiert und vorab mit der zuständigen Behörde beziehungsweise rechtlich geprüft werden.

§ 4 Abs. 6 ApBetrO betrifft wesentliche Veränderungen der Apothekenbetriebsräume. Ein eigenständiger Bestellkanal außerhalb dieser Räume löst nach der zugrunde gelegten Bewertung grundsätzlich keine Anzeige nach dieser Vorschrift aus. Wird das Terminal jedoch in die Betriebsräume integriert oder verändert deren Nutzung, ist die konkrete Situation gesondert zu beurteilen.

Ein E-Rezept kann – abhängig von der technischen Lösung – beispielsweise über die elektronische Gesundheitskarte oder einen Rezeptcode zugänglich gemacht werden. Das Terminal übermittelt die Bestellung an die Apotheke; es verlagert die pharmazeutische Bearbeitung nicht an den Aufstellort.

Auch die Beratungspflicht nach § 20 ApBetrO bleibt bestehen. Bei der Abholung in der Offizin erfolgt die erforderliche Information und Beratung durch pharmazeutisches Personal. Beim Botendienst müssen die dafür geltenden Anforderungen und geeignete Beratungsmöglichkeiten sichergestellt werden. Das Terminal verändert somit den Zeitpunkt und den Kanal der Bestellung, nicht den Umfang der Beratungspflicht.

Nicht der Bestellkanal, sondern der anschließende Versorgungsweg entscheidet darüber, welche rechtlichen Anforderungen gelten.

Abholung in der Apotheke

Wird die Bestellung in der Offizin abgeholt, findet die Arzneimittelabgabe in den Apothekenbetriebsräumen statt. Das Terminal dient ausschließlich der Vorbestellung.

Zustellung durch den Botendienst

Die Zustellung durch Boten der Apotheke ist in § 17 Abs. 2 ApBetrO geregelt und grundsätzlich ohne Versandhandelserlaubnis möglich. Die Apotheke bleibt für die ordnungsgemäße Lieferung und die notwendige Beratung verantwortlich.

Versand

Werden apothekenpflichtige Arzneimittel im Versandhandel verschickt, ist eine Erlaubnis nach § 11a ApoG erforderlich. Sie wird nicht allein deshalb benötigt, weil die Bestellung digital oder an einem externen Terminal ausgelöst wurde, sondern weil der anschließende Versorgungsweg als Versand einzustufen ist.

Bestellautomaten können grundsätzlich auch außerhalb der Apothekenbetriebsräume eingesetzt werden, beispielsweise im Außenbereich einer Apotheke, in Einkaufszentren, Postfilialen, Verwaltungsgebäuden, Bahnhöfen oder bei anderen Gewerbetreibenden. Der Standort darf jedoch keine unzulässige Empfehlung, Zuweisung oder Vermittlung zugunsten einer bestimmten Apotheke bewirken.

Mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Fläche ist eine klare Vereinbarung erforderlich – etwa ein Mietvertrag oder eine Vereinbarung über die unentgeltliche Nutzung. Vertragsmodell, Vergütung und Kommunikation sollten transparent und wettbewerbsrechtlich nachvollziehbar sein.

Auch innerhalb der Apotheke kann ein Terminal eingesetzt werden, zum Beispiel für die Annahme von E-Rezepten. In einer entsprechend konfigurierten Variante kann es außerdem Self-Checkout-Funktionen für Freiwahl- und zulässige OTC-Produkte unterstützen. Diese Funktionen gehen über den hier beschriebenen reinen Bestellautomaten hinaus und sind rechtlich sowie technisch separat zu bewerten.

Arztpraxis

Innerhalb einer Arztpraxis sollte kein apothekenbezogener Bestellautomat aufgestellt werden. Ärztinnen und Ärzte dürfen Patientinnen und Patienten ohne hinreichenden Grund keine bestimmte Apotheke empfehlen oder an sie verweisen. Zusätzlich verbietet § 11 ApoG Absprachen oder Rechtsgeschäfte, die auf die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen – ausdrücklich auch in elektronischer Form – gerichtet sind. Ein Terminal direkt in der Praxis könnte deshalb als gezielte Lenkung zu einer bestimmten Apotheke wahrgenommen werden.

Ärztehaus

Für die Aufstellung eines Bestellautomaten in allgemein zugänglichen Bereichen eines Ärztehauses enthält das Apothekenrecht keine ausdrückliche Zulassungsregelung. Rechtlich maßgeblich ist insbesondere, ob das Terminal als Rezeptsammelstelle im Sinne des § 24 ApBetrO einzuordnen ist und ob eine unzulässige Zuführung von Patientinnen und Patienten oder Zuweisung von Verschreibungen nach § 11 ApoG ausgeschlossen ist. Ob eine konkrete Installation zulässig ist, hängt daher vom Standort, von der technischen Ausgestaltung, der tatsächlichen Nutzung und dem Vertragsmodell ab. Vor jeder Installation wird empfohlen, eine rechtliche Stellungnahme einzuholen.

1

Nach Feierabend erhält Frau Müller in ihrer Hausarztpraxis ein E-Rezept für ihr Blutdruckmedikament.

2

Auf dem Heimweg nutzt sie das Apothekenterminal im Eingangsbereich eines Einkaufszentrums. Obwohl ihre Apotheke bereits geschlossen ist, liest sie ihre elektronische Gesundheitskarte ein, übermittelt die Bestellung und wählt die Abholung am nächsten Tag.

3

Am nächsten Morgen bearbeitet die Apotheke die Verordnung, wie jede andere auch.

4

Bei der Abholung erfolgen die pharmazeutische Prüfung, die Kontrolle möglicher Wechselwirkungen, die persönliche Beratung und die Arzneimittelabgabe.

Der gesetzliche Versorgungsprozess bleibt vollständig erhalten. Lediglich die Bestellung wurde zeitlich vorgezogen. Für Frau Müller bedeutet das: kein zweiter Weg, keine Wartezeit. Für die Apotheke: eine planbar eingegangene Verordnung statt einer Stoßzeit am Tresen.

Apothekenterminal im Einsatz – E-Rezept Bestellung außerhalb der Öffnungszeiten
Beratungspflicht Automat

Ein als Bestellautomat betriebenes Apothekenterminal darf nicht:

• Arzneimittel automatisch ausgeben oder unmittelbar aushändigen

• Arzneimittel am Standort zur direkten Mitnahme bevorraten

• pharmazeutische Entscheidungen treffen

• die erforderliche Beratung ersetzen

• den Eindruck einer Arzneimittelabgabe außerhalb der vorgesehenen Versorgungswege erwecken

Diese Grenzen sind kein Nachteil, sondern das Konstruktionsprinzip des Systems: Das Terminal digitalisiert die Bestellung, nicht die pharmazeutische Verantwortung.

Mythos: Jeder externe Terminalstandort ist eine Rezeptsammelstelle

Realität: Maßgeblich ist die Funktion. Ein direkter digitaler Bestellkanal ohne Sammlung von Papierverordnungen ist von einer klassischen Rezeptsammelstelle abzugrenzen.

Mythos: Ein Terminal ersetzt die persönliche Beratung

Realität: Die Beratungspflicht bleibt bestehen und wird im Rahmen des jeweiligen Abgabe- oder Lieferwegs erfüllt.

Mythos: Für jede Bestellung am Terminal ist eine Versandhandelserlaubnis nötig

Realität: Die Erlaubnis hängt vom anschließenden Versand ab, nicht vom digitalen Bestellvorgang selbst.

Ist ein Apothekenterminal erlaubt?

Ja. Ein Apothekenterminal ist als Bestellautomat grundsätzlich erlaubt, wenn seine Funktion klar auf die Bestellung begrenzt ist und am Gerät keine Arzneimittel ausgegeben werden.

Ist ein Bestellautomat eine Rezeptsammelstelle?

Nicht bei einer Ausgestaltung als direkter interaktiver Bestellkanal der Apotheke. Funktionen wie ein Einwurf für Papierrezepte oder eine Vermittlung durch Dritte können die Bewertung verändern.

Ist ein Apothekenterminal mit der Beratungspflicht vereinbar?

Ja. Das Terminal nimmt die Bestellung entgegen; die gesetzlich erforderliche Information und Beratung wird über den gewählten Versorgungsweg sichergestellt.

Darf ein Bestellterminal in einer Arztpraxis stehen?

Nein. Aufstellung innerhalb einer Arztpraxis sollte wegen des ärztlichen Empfehlungsverbots und des Zuweisungsverbots nach § 11 ApoG ausgeschlossen werden.

Darf ein Apothekenterminal in einem Ärztehaus stehen?

Grundsätzlich kann dies außerhalb der einzelnen Praxisräume möglich sein. Das konkrete Standort-, Vertrags- und Kommunikationsmodell sollte jedoch vorab rechtlich geprüft werden.

Braucht die Apotheke eine Versandhandelserlaubnis?

Nur wenn die Arzneimittel anschließend im Versandhandel versendet werden. Für die Abholung in der Offizin und den zulässigen Botendienst gelten andere Anforderungen.

Kann ein E-Rezept am Terminal eingelöst werden?

Nein. Je nach technischer Ausstattung kann das Terminal den Zugang zum E-Rezept ermöglichen und die Bestellung an die Apotheke übermitteln. Die Arzneimittelabgabe erfolgt nicht am reinen Bestellterminal.

Ist id.EXPRESS mit meiner Apothekensoftware kompatibel?

Ja. Der id.EXPRESS Apothekenterminal von PHARMAGEST Germany hat Schnittstellen zu den großen Warenwirtschaftsanbietern.

Ein Apothekenterminal ist rechtlich zulässig, wenn es konsequent als Bestellautomat konzipiert und betrieben wird. Es schafft einen zusätzlichen Zugang zur Apotheke, ohne selbst Arzneimittel abzugeben oder pharmazeutische Aufgaben zu übernehmen. Für die Umsetzung sind vor allem die technische Funktion, der Standort, die Vertragsgestaltung und der anschließende Versorgungsweg entscheidend.

Da die rechtliche Einordnung vom konkreten Modell abhängt, sollten externe und insbesondere medizinisch geprägte Standorte vor der Installation abschließend geprüft werden.

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